Satzung

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Tier und Mensch ein Lebensraum (TuMeL) e.V.

Vermächtnis Ingrid Scheffel 11.08.2003

Tauche in der Mark Brandenburg

 

 

§ 1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen Tier und Mensch ein Lebensraum (TuMeL) e.V. Er hat seinen Sitz in Tauche /Land Brandenburg und ist in das Vereinsregister eingetragen unter Amtsgericht Frankfurt/Oder VR 3212 FF- bisher Amtsgericht Fürstenwalde 25 VR 830.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck:

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er finanziert sich ausschließlich von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen von Dritten.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Förderung des Zusammenlebens von Tier und Mensch;

  2. Förderung und Erhalt der Verbundenheit und des Zusammenlebens von älteren Menschen mit ihrem Haustier;

  3. Förderung und Erhalt des Zusammenlebens von Tieren und Menschen die sozial, psychisch oder körperlich geschwächt sind und der liebevollen Zuwendung bedürfen;

  4. Vorbeugung von Tiermisshandlungen;

  5. Vermeidung (Prävention) unnützer Haustiervermehrung;

  6. Öffentlichkeitsarbeit durch Informationsverbreitung der Vereinsaufgaben; Schaffung einer Datenbank über Vereine, Adressen, Ansprechpartner und der Einrichtung eines Internet- Auftritts.

 

 

§ 3 Mittelverwendung:

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen für aktive Mitglieder können im Rahmen der Geschäftsordnung gebilligt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft:

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die nicht gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben. Eine Verurteilung muß nicht vorliegen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die am Tag der Wahl das 16.Lebensjahr vollendet haben. Mitglied können auch Verbände, Vereine u.a. Organisationen werden, die dem Vereinsziel dienen. Darüber hinaus sind Fördermitgliedschaften möglich. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Die Aufnahme erfolgt schriftlich per Aufnahmeantrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand oder der beauftragte Beirat. Mitgliedschaft und/oder Fördermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Zahlung einer Aufnahmegebühr und durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Eine Ablehnung ist ohne Angabe von Gründen möglich. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Geschäftsordnung an.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. den Tod;

  2. bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person;

  3. bei Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, auch wenn keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt;

  4. durch freiwilligen, schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Geschäftsjahres;

  5. durch Ausschluss aus dem Verein bei unehrenhaftem Verhalten dem Verein oder deren Mitglieder gegenüber;

  6. bei Betragsrückstand trotz einmaliger Mahnung auf einfachem Postweg;

  7. Ausschluss, wenn das Mitglied gegen diese Satzung oder gegen das Tierschutzgesetz verstößt, oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt nach einmaliger Abmahnung durch den Vorstand nach den Bestimmungen des BGB. Auf eine vorherige Anhörung hat der/die Betroffene einen Anspruch.

 

Der Ausschluss erfolgt auf schriftlichen Wege.

 

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen nach korrekter,überprüfter, endgültiger Abrechnung alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Das Vereinseigentum (Unterlagen etc.) ist unaufgefordert und unverzüglich dem Verein zurückzugeben.

 

 

§ 6 Beiträge:

Mit der Aufnahme des Mitgliedes werden die Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag fällig. Im übrigen ist der Jahresbeitrag kalenderjährlich im voraus zahlbar. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages und die Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. In Härtefällen kann der Vorstand über die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag eine Absprache mit der/dem Betreffenden machen.

 

 

§ 7 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

 

 

§ 8 Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt; er führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann bei Erfordernis einen Vize-Präsidenten wählen. Präsident und Vize-Präsident (soweit gewählt) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln. Gemäß 181 BGB (Selbstkontrahierung) können beide Vertreter des Vereins Rechtsgeschäfte mit sich selbst tätigen, solange keine der sonstigen Satzung widersprechenden Vereinbarungen getroffen werden.

 

 

§ 9 Die Zuständigkeit und Aufgabe des Vorstandes:

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig; er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren,

vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl

des Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung.:

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch schriftliche Einladung einberufen. Bis eine Woche vor der Versammlung kann jedes Mitglied die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich verlangen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn vierzig von hundert der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben der Gründe verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Diese ist beschlußfähig,ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der stimmberechtigten , anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

 

In der Mitgliederversammlung gilt folgendes Stimmrecht:

 

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Ange- legenheiten zuständig:

 

a.) Wahl des Versammlungsleiters und Schriftführers (Protokollführer).

b.) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes.

c.) Festsetzung und Höhe der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages,

sowie deren Fälligkeit.

d.) Wahl und Abberufung des Vorstandes.

e.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 12 Protokollierung:

Über die Jahreshauptversammlung wird ein Protokoll angefertigt, daß vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Über jede Mit- gliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches auf der nächsten Mitgliederversammlung verlesen wird.

 

 

§ 13 Auflösung:

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem

 

Verein Tiere in Not Ennepetal e.V.

Meisenweg 8

58256 Ennepetal

 

eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwelm unter 89VR 0813, zu. Das zugefallene Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

 

Tauche anno 2009